Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferanten und Leistungserbringer der Krankenhaus Buchholz und Winsen gemeinnützige GmbH
Stand 03/2022

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der Krankenhaus Buchholz und Winsen gemeinnützige GmbH (im Folgenden „Auftraggeber“) über den Einkauf von Waren sowie die Beauftragung mit der Erbringung von Werkleistungen. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Bedingungen des
Auftragnehmers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber ihnen bei Vertragsschluss nicht noch einmal gesondert
widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis abweichender oder
ergänzender Bedingungen des Auftragnehmers vorbehaltlos annimmt.
1.2 Sämtliche bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen werden vollständig schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter des
Auftraggebers sind nicht berechtigt, mündlich von der schriftlichen Vertragsvereinbarung abweichende Zusagen zu machen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten frei Haus (DDP Krankenhaus Buchholz oder Krankenhaus Winsen auf
der Basis der INCOTERMS in ihrer jeweils aktuellen Fassung) und schließen sämtliche Kosten ein, die der Auftragnehmer zur
Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bewirken hat. Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
2.2 Es gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen. Vorauszahlungen können nur aufgrund ausdrücklicher gesonderter
Vereinbarung verlangt werden. Der Beginn der vereinbarten Zahlungsfrist setzt stets eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung
voraus. Diese darf im Falle von Teilleistungen erst erfolgen, nachdem die Gesamtlieferung vollständig vertragsgemäß erfolgt ist.
Im Falle von Werkleistungen beginnt die Zahlungsfrist nicht vor Rechnungszugang und Abnahme der Leistungen. Verzögerungen
aufgrund nicht ordnungsgemäßer Rechnungsstellung gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
2.3 Die Rechnungen für Warenlieferungen sind nicht der Sendung beizufügen, sondern gesondert für jeden Einzelauftrag
einzureichen.
2.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber in gesetzlichem Umfang zu.

3. Lieferzeit
3.1 Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es
auf den Eingang beim Auftraggeber, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen
auf deren abnahmereife Fertigstellung an.
3.2 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen/-leistungen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.
3.3 Umstände, welche die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem Auftraggeber zur Klärung des weiteren
Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Recht des Auftraggebers gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.
3.4 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte, eine Vertragsstrafe
von 0,1 % des Nettopreises der verspäteten Lieferung oder Leistung pro Kalendertag Terminüberschreitung, höchstens jedoch
5 % des Nettopreises der verspäteten Lieferung oder Leistung zu verlangen. Die Vertragsstrafe wird auf weitergehende
Schadensersatzansprüche angerechnet. Der Auftraggeber kann sich die Geltendmachung der Vertragsstrafe bis zur Begleichung
der (Schluss-)rechnung vorbehalten.
3.5 Im Falle der Terminüberschreitung ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung dazu berechtigt, die vom Auftragnehmer noch
nicht erbrachte Lieferung / Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen, wenn es dem
Auftraggeber wegen besonderer Dringlichkeit oder des drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden auch unter kurzer
Fristsetzung nicht zumutbar ist, dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nachlieferung zu geben.
3.5 Umstände Höherer Gewalt (d.h. unvorhersehbare, unvermeidbare und unüberwindbare Ereignisse außerhalb der Sphäre der
betroffenen Vertragspartei), die die Erfüllung einer Vertragspflicht unmöglich machen, befreien die Vertragspartner für die Dauer
der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber
unverzüglich über den Eintritt eines solchen Leistungshindernisses und dessen voraussichtliche Dauer zu unterrichten. Der
Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung / Leistung wegen der durch die höhere Gewalt
verursachten Verzögerung bei ihm – auch unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist oder
ihm aus anderen Gründen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet,
etwaige bereits erlangte Zahlungen unverzüglich zu erstatten.

4. Versand und Gefahrenübergang
4.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erfolgen Warenlieferungen DDP Krankenhaus Buchholz oder Krankenhaus
Winsen auf der Basis der INCOTERMS in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die Anlieferung ist dem Auftraggeber vorab
rechtzeitig anzukündigen. Der genaue Ort der Anlieferung und Übergabe auf dem Gelände ist mit dem Auftraggeber
abzustimmen.
Erfolgt die Preisstellung abweichend von diesen Bedingungen ausnahmsweise ab Werk oder ab Lager des Auftragnehmers und
übernimmt dieser die Beauftragung des Transports auf Kosten des Auftraggebers, ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu
versenden, soweit der Auftraggeber keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht
eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige
beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.
4.2 Jeder Lieferung sind Lieferscheine mit Angabe des Inhalts, der Bestellnummer und sonstigen Bestellkennzeichen
beizufügen.
4.3 Der Auftragnehmer oder der in seinem Auftrag tätige Frachtführer hat sich den Empfang der Ware durch
Unterschrift unter Angabe des Mitarbeiterkürzels des Annehmenden bestätigen zu lassen.
4.4 Bei Lieferungen oder Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit deren Eingang bei der vom Auftraggeber angegebenen
Versandanschrift über. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden
Abnahme über.

5. Gewährleistung
5.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, die
vereinbarte und – soweit die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegensteht – die üblicherweise zu erwartende
Beschaffenheit aufweisen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder
dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Auftragnehmer gewährleistet ferner, dass die Lieferungen
und Leistungen, soweit keine besonderen Regeln vereinbart sind, den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der
Technik, den maßgeblichen Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein
anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen, die in der Bundesrepublik Deutschland
gelten.
5.2 Der Auftraggeber hat Warenlieferungen bei Eingang nur auf offensichtliche Transportschäden, offensichtliche
Mengenabweichungen oder Falschlieferungen zu untersuchen. Weitergehende Untersuchungen hat der Auftraggeber erst
vorzunehmen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
5.3 Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Sie verjähren gemäß den gesetzlichen
Vorschriften. Der Auftraggeber kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes erlangen. Die Nacherfüllung erfolgt unter Berücksichtigung der
betrieblichen Belange des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist ohne Nachfristsetzung dazu berechtigt, die Mängelbeseitigung
oder Nachlieferung oder Neuherstellung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen zu lassen, wenn es
dem Auftraggeber wegen besonderer Dringlichkeit oder des drohenden Eintritts unverhältnismäßiger Schäden auch unter
kurzer Fristsetzung nicht zumutbar ist, dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Anderweitige
Fällen, in denen eine Nachfristsetzung nach den gesetzlichen Regelungen entbehrlich ist, bleiben unberührt.
5.4 Werden Teile des Vertragsgegenstandes im Rahmen der Mängelansprüche geändert oder durch andersartige Teile ersetzt,
so sind die entsprechenden Ersatz- und Reserveteile auf Kosten des Auftragnehmers zu ändern oder auszuwechseln.
5.5 Im Falle des Rücktritts ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers unentgeltlich bis zur Beschaffung
eines geeigneten Ersatzes weiter zu benutzen. Der Auftragnehmer trägt im Falle seines Rücktritts die Kosten des Abbaus/der
Beseitigung und der Rückfracht und übernimmt die Entsorgung. Weitergehende Ansprüche auf Aufwendungs- und/oder
Schadensersatz bleiben unberührt.

6. Geheimhaltung
Vom Auftraggeber dem Auftragnehmer überlassene Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen und ähnliches
dürfen Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung des Bestellers zugänglich gemacht werden (Geheimhaltung) und können,
soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, vom Auftraggeber jederzeit heraus verlangt werden.

7. Ersatzteile
7.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei technischen Geräten Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen
Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre lang nach der Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
7.2 Stellt der Auftragnehmer die Fertigung der Ersatzteile ein, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber
Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben und/oder ihm auf Verlangen alle für die Fertigung der Ersatzteile
erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen auszuhändigen und ihm deren Nutzung zu gestatten.

8. Schutzrechte
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Lieferungen und Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen und gewährleistet, dass
durch die Lieferungen und Leistungen und deren Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftragnehmer hält
den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, denen der Auftraggeber dadurch ausgesetzt ist, dass durch Lieferungen und
Leistungen des Auftragnehmers gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer
nachweist, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Anderweitige gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

9. Kündigung von Werk- und Werklieferungsverträgen
Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Vertrag über die Erbringung von Werkleistungen oder über die Lieferung
kundenspezifisch zu fertigender Waren ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall
bestimmt sich die Vergütung des Auftragnehmers nach § 648 BGB.

10. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, eine Speicherung und Verarbeitung von Daten ausschließlich unter Beachtung der geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen.

11. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
11.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den
internationalen Wareneinkauf (CISG).
11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers.

12. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bedingungen
jederzeit inhaltlich gleichwohl wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.